SATZUNG DES VEREINS „HILFE FÜR NAMIBIA“
1. Name
1.1.
Der Verein führt den Namen „Hilfe für Namibia“, hat seinen Sitz in Vöhrum/Röhrse und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name:
„HILFE FÜR NAMIBIA E.V.“
2. ZWECK UND ZIEL DES VEREINS
2.1.
Zweck des Vereins ist, die Bevölkerung in Namibia mit Hilfsgütern zu unterstützen. Besonders ist hier an die schwarze Bevölkerungsgruppe gedacht, um deren Lebensart zu verbessern.
Örtliche Hilfsorganisationen und Privatpersonen sollen bei der Verteilung in Namibia mit Rat und Tag zur Seite stehen.
2.2.
Der Verein sammelt gebrauchte, nicht mehr benötigte Dinge des täglichen Lebens, z.B. Schuhe, Kleider, Spielzeug usw. Die Sammelaktivitäten sind an keinen Zeitplan gebunden.
2.3.
Der Verein sammelt Geldspenden, um den Transport nach Namibia finanzieren zu können.
2.4
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. MITGLIEDSCHAFT
3.1.
Mitglied kann jede volljährige Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der Aufnahmesuchende, schriftlich oder mündlich, einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Personen die nicht volljährig sind können Mitglied werden ohne Beitragszahlung.
4. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
4.1
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgestoßen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen Zweck und Ziel des Vereins verstößt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Ausschluß.
5. BEITRÄGE
5.1
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und jährlich bezahlt.
5.2
Die Mitgliedsbeiträge sind zum Beginn des laufenden Geschäftsjahrs zu zahlen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. DER VORSTAND
6.1.
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Schriftführer, Pressewart sowie einem Kassenwart. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und in besonderer Weise für Zweck und Ziele des Vereins einzutreten.
6.2.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
7. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
7.1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel des Mitglieder, unter Angabe von Gründen, vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
7.2.
Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung der Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
7.3
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung oder Änderung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zum Zwecke der Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
Wenn man mehr als 1/3 der Mitgliederversammlung eine geheime schriftliche Abstimmung fordert, so ist dies durchzuführen. Die Mitgliederversammlung ist bei ihrer Zusammenkunft immer beschlußfähig.
7.4.
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Mitgliederversammlung die eigens zu diesem Zweck einberufen werden muß. Zur Auflösung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitlieder erforderlich. Das Vermögen des Vereins ist bei dessen Auflösung gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Über die Einzelheiten entscheidet die Mitgliederversammlung satzungsgemäß.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
7.5.
Über die Beschlüsse des Vorstands, sowie der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.